Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 68 VwVfGVerlauf der mündlichen Verhandlung
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Verhandlung,
- 2.
- die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
- 3.
- den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
- den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
- 5.
- das Ergebnis eines Augenscheines.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 68, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 68 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 68 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren“
- § 63 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64 VwVfG Form des Antrags
- § 65 VwVfG Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66 VwVfG Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 VwVfG Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69 VwVfG Entscheidung
- § 70 VwVfG Anfechtung der Entscheidung
- § 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.