Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 70 VwVfGAnfechtung der Entscheidung

Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 70 VwVfG (amtliche Fassung)

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 70, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 70 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 70 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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