Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 70 VwVfGAnfechtung der Entscheidung
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 70, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 70 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 70 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren“
- § 63 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64 VwVfG Form des Antrags
- § 65 VwVfG Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66 VwVfG Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 VwVfG Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69 VwVfG Entscheidung
- § 70 VwVfG Anfechtung der Entscheidung
- § 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
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