Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 67 VwVfGErfordernis der mündlichen Verhandlung
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
- 1.
- einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
- 2.
- kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
- 3.
- die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
- 4.
- alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
- 5.
- wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 67, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 67 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 67 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren“
- § 63 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64 VwVfG Form des Antrags
- § 65 VwVfG Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66 VwVfG Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 VwVfG Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69 VwVfG Entscheidung
- § 70 VwVfG Anfechtung der Entscheidung
- § 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.