Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 66 VwVfGVerpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 66, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 66 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 66 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren“
- § 63 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64 VwVfG Form des Antrags
- § 65 VwVfG Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66 VwVfG Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 VwVfG Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69 VwVfG Entscheidung
- § 70 VwVfG Anfechtung der Entscheidung
- § 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
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