Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 66 VwVfGVerpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 66 VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 66, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 66 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 66 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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