Strafprozeßordnung (StPO)

§ 412 StPOAusbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 412 StPO (amtliche Fassung)

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 412, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 412 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 412 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“

  • § 407 StPO Zulässigkeit
  • § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
  • § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
  • § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
  • § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
  • § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
  • § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.