Strafprozeßordnung (StPO)

§ 407 StPOZulässigkeit

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 407 StPO (amtliche Fassung)

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 407, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 407 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 407 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“

  • § 407 StPO Zulässigkeit
  • § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
  • § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
  • § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
  • § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
  • § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
  • § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

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