Strafprozeßordnung (StPO)

§ 410 StPOEinspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 410 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 410, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 410 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 410 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“

  • § 407 StPO Zulässigkeit
  • § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
  • § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
  • § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
  • § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
  • § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
  • § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Alle Paragraphen des StPO →

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