§ 409 StPOInhalt des Strafbefehls
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen
(1) Der Strafbefehl enthält
- 1.
- die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
- 2.
- den Namen des Verteidigers,
- 3.
- die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
- 4.
- die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
- 5.
- die Beweismittel,
- 6.
- die Festsetzung der Rechtsfolgen,
- 7.
- die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 409, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 409 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 409 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“
- § 407 StPO Zulässigkeit
- § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
- § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
- § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
- § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
- § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
- § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
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