§ 411 StPOVerwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 411, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 411 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 411 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“
- § 407 StPO Zulässigkeit
- § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
- § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
- § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
- § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
- § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
- § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
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