Strafprozeßordnung (StPO)

§ 408a StPOStrafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 408a StPO (amtliche Fassung)

(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.

(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 408a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 408a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 408a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“

  • § 407 StPO Zulässigkeit
  • § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
  • § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
  • § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
  • § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
  • § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
  • § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

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