Strafprozeßordnung (StPO)

§ 408b StPOBestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 408b StPO (amtliche Fassung)

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 408b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 408b StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 408b Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“

  • § 407 StPO Zulässigkeit
  • § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
  • § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
  • § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
  • § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
  • § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
  • § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

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