§ 408 StPORichterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen
(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 408, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 408 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 408 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen“
- § 407 StPO Zulässigkeit
- § 408 StPO Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
- § 408a StPO Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 408b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
- § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls
- § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
- § 411 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
- § 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
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