Strafprozeßordnung (StPO)

§ 406l StPOBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 406l StPO (amtliche Fassung)

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 406l, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 406l StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 406l Abs. 1 S. 1 StPO

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