§ 406l StPOBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 406l, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 406l StPO · Absatz/Satz anfügen: § 406l Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten“
- § 406d StPO Auskunft über den Stand des Verfahrens
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 406f StPO Verletztenbeistand
- § 406g StPO Psychosoziale Prozessbegleitung
- § 406h StPO Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
- § 406i StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
- § 406j StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
- § 406k StPO Weitere Informationen
- § 406l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
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