Strafprozeßordnung (StPO)

§ 406j StPOUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 406j StPO (amtliche Fassung)

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:

1.
sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;
2.
sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;
3.
sie können nach Maßgabe des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Soziale Entschädigung geltend machen;
4.
sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;
5.
sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa
a)
in Form einer Beratung,
b)
durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder
c)
durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 406j, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 406j StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 406j Abs. 1 S. 1 StPO

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