§ 406f StPOVerletztenbeistand
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten
(1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 406f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 406f StPO · Absatz/Satz anfügen: § 406f Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten“
- § 406d StPO Auskunft über den Stand des Verfahrens
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 406f StPO Verletztenbeistand
- § 406g StPO Psychosoziale Prozessbegleitung
- § 406h StPO Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
- § 406i StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
- § 406j StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
- § 406k StPO Weitere Informationen
- § 406l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
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