§ 406k StPOWeitere Informationen
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten
(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
- 1.
- an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
- 2.
- wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
(2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 406k, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 406k StPO · Absatz/Satz anfügen: § 406k Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten“
- § 406d StPO Auskunft über den Stand des Verfahrens
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 406f StPO Verletztenbeistand
- § 406g StPO Psychosoziale Prozessbegleitung
- § 406h StPO Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
- § 406i StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
- § 406j StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
- § 406k StPO Weitere Informationen
- § 406l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.