Strafprozeßordnung (StPO)

§ 406k StPOWeitere Informationen

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 406k StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

1.
an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
2.
wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 406k, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 406k StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 406k Abs. 1 S. 1 StPO

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