Strafprozeßordnung (StPO)

§ 413 StPOZulässigkeit

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Sicherungsverfahren

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 413 StPO (amtliche Fassung)

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 413, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 413 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 413 Abs. 1 S. 1 StPO

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