§ 413 StPOZulässigkeit
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Sicherungsverfahren
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 413, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 413 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 413 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Sicherungsverfahren“
- § 413 StPO Zulässigkeit
- § 414 StPO Verfahren; Antragsschrift
- § 415 StPO Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
- § 416 StPO Übergang in das Strafverfahren
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