Strafgesetzbuch (StGB)

§ 90b StGBVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 90b StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 90b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 90b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 90b Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“

  • § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
  • § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
  • § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
  • § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
  • § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
  • § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Alle Paragraphen des StGB →

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