Strafgesetzbuch (StGB)

§ 90c StGBVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union

Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 90c StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 90c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 90c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 90c Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“

  • § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
  • § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
  • § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
  • § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
  • § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
  • § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Alle Paragraphen des StGB →

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