§ 84 StGBFortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
- 1.
- einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
- 2.
- einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 84, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 84 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 84 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“
- § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
- § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
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