Strafgesetzbuch (StGB)

§ 89b StGBAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat

Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 89b StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
2.
wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 89b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 89b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 89b Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“

  • § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
  • § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
  • § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
  • § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
  • § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
  • § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Alle Paragraphen des StGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.