§ 90a StGBVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
- 2.
- die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 90a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 90a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 90a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“
- § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
- § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
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