§ 87 StGBAgententätigkeit zu Sabotagezwecken
Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
- 1.
- sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
- 2.
- Sabotageobjekte auskundschaftet,
- 3.
- Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
- 4.
- Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
- 5.
- sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder
- 6.
- die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
- 2.
- andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 87, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 87 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 87 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“
- § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
- § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
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