§ 88 StGBVerfassungsfeindliche Sabotage
Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
- 1.
- Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
- 2.
- Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
- 3.
- Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
- 4.
- Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 88, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 88 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 88 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“
- § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
- § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
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