Strafgesetzbuch (StGB)

§ 87a StGBAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit

Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 87a StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 87a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 87a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 87a Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“

  • § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
  • § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
  • § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
  • § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
  • § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
  • § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Alle Paragraphen des StGB →

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