Strafgesetzbuch (StGB)

§ 86a StGBVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 86a StGB (amtliche Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 86a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 86a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 86a Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“

  • § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
  • § 87a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
  • § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
  • § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
  • § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
  • § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Alle Paragraphen des StGB →

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