Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 3 KSchGKündigungseinspruch
Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 3, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 3 KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 3 Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“
- § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2 KSchG Änderungskündigung
- § 3 KSchG Kündigungseinspruch
- § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
- § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
- § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10 KSchG Höhe der Abfindung
- § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
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