Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 11 KSchGAnrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 11 KSchG (amtliche Fassung)

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 11, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 11 KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 11 Abs. 1 S. 1 KSchG

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“

  • § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  • § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 2 KSchG Änderungskündigung
  • § 3 KSchG Kündigungseinspruch
  • § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
  • § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
  • § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
  • § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
  • § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
  • § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
  • § 10 KSchG Höhe der Abfindung
  • § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
  • § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
  • § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

Alle Paragraphen des KSchG →

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