Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 4 KSchGAnrufung des Arbeitsgerichts
Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 4, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 4 KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 4 Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“
- § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2 KSchG Änderungskündigung
- § 3 KSchG Kündigungseinspruch
- § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
- § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
- § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10 KSchG Höhe der Abfindung
- § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.