Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 9 KSchGAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 9, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 9 KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 9 Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“
- § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2 KSchG Änderungskündigung
- § 3 KSchG Kündigungseinspruch
- § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
- § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
- § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10 KSchG Höhe der Abfindung
- § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
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