Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 2 KSchGÄnderungskündigung

Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2 KSchG (amtliche Fassung)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 2, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2 KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2 Abs. 1 S. 1 KSchG

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“

  • § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  • § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 2 KSchG Änderungskündigung
  • § 3 KSchG Kündigungseinspruch
  • § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
  • § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
  • § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
  • § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
  • § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
  • § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
  • § 10 KSchG Höhe der Abfindung
  • § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
  • § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
  • § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

Alle Paragraphen des KSchG →

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