Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 12 KSchGNeues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 12 KSchG (amtliche Fassung)

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 12, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 12 KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 12 Abs. 1 S. 1 KSchG

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“

  • § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  • § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 2 KSchG Änderungskündigung
  • § 3 KSchG Kündigungseinspruch
  • § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
  • § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
  • § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
  • § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
  • § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
  • § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
  • § 10 KSchG Höhe der Abfindung
  • § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
  • § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
  • § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

Alle Paragraphen des KSchG →

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