Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 1a KSchGAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1a KSchG (amtliche Fassung)

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 1a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1a KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“

  • § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  • § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 2 KSchG Änderungskündigung
  • § 3 KSchG Kündigungseinspruch
  • § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
  • § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
  • § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
  • § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
  • § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
  • § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
  • § 10 KSchG Höhe der Abfindung
  • § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
  • § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
  • § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

Alle Paragraphen des KSchG →

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