Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 10 KSchGHöhe der Abfindung
Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 10, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 10 KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 10 Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz“
- § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2 KSchG Änderungskündigung
- § 3 KSchG Kündigungseinspruch
- § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
- § 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
- § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10 KSchG Höhe der Abfindung
- § 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
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