§ 97 BGBZubehör
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 97, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 97 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 97 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Sachen und Tiere“
- § 90 BGB Begriff der Sache
- § 90a BGB Tiere
- § 91 BGB Vertretbare Sachen
- § 92 BGB Verbrauchbare Sachen
- § 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95 BGB Nur vorübergehender Zweck
- § 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97 BGB Zubehör
- § 98 BGB Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99 BGB Früchte
- § 100 BGB Nutzungen
- § 101 BGB Verteilung der Früchte
- § 102 BGB Ersatz der Gewinnungskosten
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