Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 96 BGBRechte als Bestandteile eines Grundstücks

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 96 BGB (amtliche Fassung)

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 96, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 96 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 96 Abs. 1 S. 1 BGB

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