§ 102 BGBErsatz der Gewinnungskosten
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 102, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 102 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 102 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Sachen und Tiere“
- § 90 BGB Begriff der Sache
- § 90a BGB Tiere
- § 91 BGB Vertretbare Sachen
- § 92 BGB Verbrauchbare Sachen
- § 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95 BGB Nur vorübergehender Zweck
- § 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97 BGB Zubehör
- § 98 BGB Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99 BGB Früchte
- § 100 BGB Nutzungen
- § 101 BGB Verteilung der Früchte
- § 102 BGB Ersatz der Gewinnungskosten
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