§ 92 BGBVerbrauchbare Sachen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 92, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 92 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 92 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Sachen und Tiere“
- § 90 BGB Begriff der Sache
- § 90a BGB Tiere
- § 91 BGB Vertretbare Sachen
- § 92 BGB Verbrauchbare Sachen
- § 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95 BGB Nur vorübergehender Zweck
- § 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97 BGB Zubehör
- § 98 BGB Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99 BGB Früchte
- § 100 BGB Nutzungen
- § 101 BGB Verteilung der Früchte
- § 102 BGB Ersatz der Gewinnungskosten
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