Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 91 BGBVertretbare Sachen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 91 BGB (amtliche Fassung)

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 91, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 91 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 91 Abs. 1 S. 1 BGB

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