Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 100 BGBNutzungen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 100 BGB (amtliche Fassung)

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 100, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 100 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 100 Abs. 1 S. 1 BGB

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