Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 90a BGBTiere

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 90a BGB (amtliche Fassung)

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 90a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 90a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 90a Abs. 1 S. 1 BGB

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