§ 101 BGBVerteilung der Früchte
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
- 1.
- die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
- 2.
- andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 101, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 101 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 101 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Sachen und Tiere“
- § 90 BGB Begriff der Sache
- § 90a BGB Tiere
- § 91 BGB Vertretbare Sachen
- § 92 BGB Verbrauchbare Sachen
- § 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95 BGB Nur vorübergehender Zweck
- § 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97 BGB Zubehör
- § 98 BGB Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99 BGB Früchte
- § 100 BGB Nutzungen
- § 101 BGB Verteilung der Früchte
- § 102 BGB Ersatz der Gewinnungskosten
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