Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 90 BGBBegriff der Sache

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 90 BGB (amtliche Fassung)

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 90, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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