Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2384 BGBAnzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2384 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2384, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2384 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2384 Abs. 1 S. 1 BGB

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