§ 2374 BGBHerausgabepflicht
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2374, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2374 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2374 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 9: Erbschaftskauf“
- § 2371 BGB Form
- § 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374 BGB Herausgabepflicht
- § 2375 BGB Ersatzpflicht
- § 2376 BGB Haftung des Verkäufers
- § 2377 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378 BGB Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379 BGB Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382 BGB Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383 BGB Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384 BGB Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.