Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2380 BGBGefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2380 BGB (amtliche Fassung)

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2380, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2380 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2380 Abs. 1 S. 1 BGB

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