Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2372 BGBDem Käufer zustehende Vorteile

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2372 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2372, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2372 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2372 Abs. 1 S. 1 BGB

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