Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2373 BGBDem Verkäufer verbleibende Teile

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2373 BGB (amtliche Fassung)

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2373, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2373 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2373 Abs. 1 S. 1 BGB

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