Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2377 BGBWiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2377 BGB (amtliche Fassung)

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2377, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2377 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2377 Abs. 1 S. 1 BGB

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