§ 2383 BGBUmfang der Haftung des Käufers
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2383, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2383 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2383 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 9: Erbschaftskauf“
- § 2371 BGB Form
- § 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374 BGB Herausgabepflicht
- § 2375 BGB Ersatzpflicht
- § 2376 BGB Haftung des Verkäufers
- § 2377 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378 BGB Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379 BGB Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382 BGB Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383 BGB Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384 BGB Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
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